Allgemeines

Unter Fundservice Schweiz können Sie online nach Ihrem Gegenstand suchen oder eine Verlustmeldung erfassen.

Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen: aktuelle Liste Wallisellen

Gesetzliches

  • Gefundene Gegenstände, die dem Eigentümer nicht direkt zurückgegeben werden können, müssen dem Fundbüro der Stadt Wallisellen abgegeben werden.
  • Wird der Gegenstand an den Eigentümer zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2ZGB)
  • Handelt es sich beim Fundgegenstand um Diebesgut, hat der Finder keinen Anspruch auf einen Finderlohn.
  • Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einem öffentlichen Gebäude wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen (Art. 722 Abs. 3 ZGB).
  • Fundgegenstände, deren Eigentümer nicht ermittelt werden konnte, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach drei Monaten seit der Abgabe der Fundsache wieder abgeholt werden. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt, wenn während 5 Jahren der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum (Art. 722 Abs.1 ZGB).

Tiermeldezentralen
Falls Sie ein Tier vermissen oder eines gefunden haben, können Sie dies via www.stmz.ch (Online-Datenbank der Schweizerischen Tiermeldezentrale) oder unter www.gefundene-tiere.ch (Online-Datenbank des Kantons Zürich) melden.

Zugehörige Objekte