Stellensuche
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Es gibt in der Schweiz grundsätzlich zwei Prinzipien: Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten haben es einfacher, Zutritt zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Grund dafür sind die Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU).
Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten erhalten nur eine Arbeitsbewilligung, wenn sie als dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte gelten. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamtes für Migration. Dort können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen es für eine Bewilligung braucht. Der Kanton, in dem Sie wohnen, entscheidet nach den oben genannten Kriterien darüber, ob Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen. Mehr Informationen erhalten Sie bei der dafür zuständigen Stelle. Je nach Kanton heisst das: Amt für Ausländerfragen, Migrationsamt oder Fremdenpolizei. «Vorläufig Aufgenommene» mit Aufenthaltsbewilligung F haben seit Anfang 2006 vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Neu können also auch Asylsuchende arbeiten. Es gibt spezielle Angebote, die sich um ihre Situation kümmern. Erkundigen Sie sich bei den Hilfswerken oder bei der kantonalen Asylkoordination. |
Es lohnt sich, Freunde und Bekannte über Ihre Stellensuche zu informieren. So erfahren Sie vielleicht frühzeitig, dass eine Stelle frei wird, und können sich bewerben.
Viele Stellen werden aber auch öffentlich ausgeschrieben. Man findet sie in Tageszeitungen, meist in den periodisch beigelegten Stellenanzeigern. Auch Fachzeitschriften enthalten oft Stelleninserate. Falls Sie selber keine Tageszeitung abonniert haben, gehen Sie in die Bibliothek oder in ein Café, wo Sie Tages- und Wochenzeitungen lesen können. Im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) finden Sie ebenfalls viele Tageszeitungen und Zeitschriften. Nützlich sind auch die im RAV selbst installierten Computer-Suchportale. Hier melden Firmen ihre freien Stellen an. Diese SSI Self Service Information wird von der öffentlichen Verwaltung organisiert. Das Internet als Stellenmarkt wird immer wichtiger. Unterdessen gibt es viele verschiedene Stellenbörsen im Internet. Zum Teil sind diese Jobsuchmaschinen gratis, zum Teil kosten sie aber auch etwas. Bei den kostenpflichtigen Jobsuchmaschinen können Sie meist einen Suchauftrag für eine bestimmte Zeit hinterlegen. Sie erhalten dann die neuen Stellenangebote per E-Mail. Viele Firmen schreiben ihre offenen Stellen auf der Firmen-Webseite aus. Schauen Sie bei Unternehmen deshalb direkt im Internet nach oder rufen Sie an. Das können Sie auch tun, wenn keine Stelle ausgeschrieben ist, Sie sich aber für die Firma interessieren. Das nennt man Initiativbewerbung oder Spontanbewerbung. Seriöse und umfassende Bewerbungen haben gute Chancen. Es muss aus den Unterlagen aber ersichtlich sein, dass Stellensuchende sich intensiv mit dem Unternehmen befasst haben. Es gibt auch private Stellenvermittlungsbüros, die Ihnen bei der Stellensuche helfen. Sie können bei Stellenvermittlungen Ihr Bewerbungsdossier einreichen. Falls Ihr Profil dann zu einer offenen Stelle passt, werden Sie kontaktiert. RAV Zürich Oerlikon (zuständig für Wallisellen) www.arbeit.swiss: Auf der gemeinsamen Website aller RAV finden Sie Informationen rund um die Jobsuche, Bewerbungen, Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie zahlreiche Stellenanzeigen |
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, Lohn und Sozialleistungen zu bezahlen und Ferien zu geben.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens die Namen der beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer), das Datum des Vertragsbeginns, die zu leistende Arbeit und die zu bezahlende Lohnsumme enthalten. Was durch die beiden Parteien im Vertrag nicht festgehalten wird, regeln oft andere Gesetze oder Reglemente, namentlich das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Informationen zu Arbeitsverträgen |
Überlegen Sie sich genau, aus welchen Gründen Sie mit Ihrem Arbeitsplatz nicht zufrieden sind. Am besten machen Sie sich Notizen über einzelne Vorgänge und sorgen auch dafür, dass Sie Zeugen haben (Arbeitskollegen oder -kolleginnen). Sprechen Sie zuerst mit einem Mitglied der Personalkommission, sofern es im Betrieb eine Personalkommission gibt. Allenfalls kann auch ein Gespräch mit dem Personalchef Klärung bringen. Lassen Sie sich stets professionell beraten, bevor Sie auf eigene Faust Schritte unternehmen. Am besten ist es, bei einer Rechtsberatung oder bei Hilfswerken um Rat zu fragen. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, können Sie sich auch dort erkundigen. Es kann auch hilfreich sein, interkulturelle Vermittler beizuziehen. Oder Sie sprechen erst einmal mit Kolleginnen und Kollegen darüber. Vielleicht kommen Sie so auf Tipps, die weiterhelfen. Arbeitsgericht Kanton Zürich |
In der Schweiz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ist Ihnen Ihre Arbeitsstelle gekündigt worden, müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen. Können Sie keine Stelle finden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu müssen Sie allerdings in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet haben. Wenn Sie die Arbeitsstelle selber gekündigt haben oder Sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben (so genannte selbst verschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit einer vorübergehenden Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder rechnen.
Bei drohender Arbeitslosigkeit sollten Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihres Wohnorts anmelden. Das RAV ist die Verbindungsstelle zwischen Arbeitslosen und den Arbeitslosenkassen. Es informiert Sie über Höhe und Dauer der Arbeitslosenentschädigung. Das RAV vermittelt auch Stellen und berät Sie zu Weiterbildungskursen und Beschäftigungsprogrammen. |
Wer schwarzarbeitet, wird für eine legale Arbeit entlohnt, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldet zu sein. Das sind Verstösse gegen Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht. Und Sie machen sich allenfalls strafbar, weil Sie gegen das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verstossen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine legale Anstellung mit fairen Arbeitsbedingungen und einem genügenden Versicherungsschutz.
„Keine Schwarzarbeit. Arbeit korrekt melden“: Diese Website informiert sachlich über Schwarzarbeit und die damit verbundenen Risiken |
In der Schweiz gibt es verschiedenen Formen von Unternehmen. Bei der Gründung einer neuen Firma gibt es diverse Punkte, welche vom Gesetz her, beachtet werden müssen. Es ist auch für Personen ohne Schweizerpass möglich eine Firma zu gründen. Die Website http://www.gruenden.ch/ zeigt Schritt für Schritt, wie Sie ein eigenes Unternehmen gründen können. Dort sind auch Vorlagen, Muster und Checklisten sowie wichtige Links zu den verschiedenen Themen aufgeführt. |
Sie müssen sich möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender/r anmelden. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link:
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Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate hier aufhält, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es gibt Bewilligungen für Kurzaufenthalte von weniger als einem Jahr, befristete Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen. Für Migrantinnen und Migranten aus Staaten der Europäischen Union und der Freihandelsassoziation gelten andere Aufenthaltsbewilligungen als für Menschen, die aus anderen Staaten stammen.
Migrationsamt des Kantons Zürich |