14. Januar 2016
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG betreffend Schranken entlang der Glattalbahn am Knoten Weststrasse / Hertistrasse in Wallisellen
GemeindeWallisellen
GesuchstellerinVBG Verkehrsbetriebe Glattal AG, Sägereistrasse 24, 8152 Glattbrugg
GegenstandAusrüstung des Knotens Weststrasse / Hertistrasse in Wallisellen mit total acht Einzelschranken zur Sicherung des Bahntrassees der Glattalbahn.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
VerfahrenDas Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche AuflageDie Planunterlagen können vom 18. Januar 2015 bis 16. Februar 2016 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen
AussteckungDie durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt.
EinsprachenEinsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen
Enteignungs-bannVom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).
Zürich / Wallisellen, 14. Januar 2016                 Kanton Zürich / Gemeinde Wallisellen

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