Sozialversicherungen
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Die Abkürzung AHV steht für Alters- und Hinterlassenen-Versicherung. Sie wurde 1948 eingeführt und ist die wichtigste Sozialversicherung in der Schweiz.
Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten nach der Pensionierung (Austritt aus dem Erwerbsleben) einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Das Rentenalter beginnt in der Schweiz für Frauen mit 64, für Männer mit 65 Jahren. Dank den Hinterlassenenrenten hilft die AHV auch mit, dass Ehepartner und Kinder nach dem Tod des Versorgers oder der Versorgerin nicht in finanzielle Not geraten. Die AHV basiert auf dem Grundgedanken der Solidarität. Die beruflich aktive Bevölkerung finanziert jeweils die laufenden Renten und vertraut darauf, dass spätere Generationen das ebenfalls tun werden. Die Versicherung ist ab dem 18. Lebensjahr für alle in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen Personen obligatorisch. Finanziert wird die AHV aus den vom Lohn abgezogenen Beiträgen der Arbeitnehmenden, den Beiträgen der Arbeitgeber, vom Bund und den Kantonen. Wer kurz vor der Pensionierung steht, sollte sich drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Bei Fragen helfen die Gemeindezweigstellen der Ausgleichskassen weiter. Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen zur AHV |
Die Abkürzung IV steht für Invalidenversicherung. Sie ist neben der AHV eine weitere wichtige Sozialversicherung in der Schweiz. Als invalid gilt jemand dann, wenn er oder sie wegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens bleibend oder für längere Zeit (mindestens ein Jahr) nicht mehr arbeiten kann.
Die IV hat in erster Linie die Aufgabe, die betroffenen Versicherten wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Dazu dient eine ganze Reihe von Eingliederungsmassnahmen. Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, bezahlt die IV den Versicherten eine Rente. Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen zur Invalidenversicherung ch.ch: Informationen zur Invalidenversicherung |
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung nach einem Unfall. Ausserdem bezahlt sie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld (Lohnersatz) bzw. Rentenleistungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gegen Unfall versichert.
Nicht versichert sind nicht erwerbstätige Personen, z.B. Hausfrauen und -männer, Kinder, Studierende, Rentner/-innen oder ausgesteuerte Arbeitslose. Diese Personen müssen obligatorisch eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abschliessen. So gehen Sie bei einem Unfall vor: Melden Sie den Unfall immer sofort Ihrem Arbeitgeber oder der Krankenkasse. Das Formular dafür erhalten Sie beim Arbeitgeber oder bei Ihrer Krankenkasse. |
Wer in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, also einen Lohn bezieht, ist gegen Arbeitslosigkeit versichert. Der Versicherungsbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen und ist auf dem Lohnausweis ersichtlich. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt den versicherten Personen eine Arbeitslosenentschädigung bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. In der Regel werden 70 Prozent des versicherten AHV-pflichtigen Lohns als Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt. 80 Prozent des versicherten AHV-pflichtigen Lohns werden ausgezahlt, wenn man Kinder hat, weniger als 4000 Franken verdient oder invalid ist. Selbständige können sich in der ALV nicht versichern.
Um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, müssen Sie sich zuerst bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden. Dies sollten Sie tun, sobald Sie erfahren, dass Ihnen beispielsweise gekündigt wird, also schon bevor Sie arbeitslos werden. Falls Sie noch bei keiner Arbeitslosenkasse sind, können Sie das dort erledigen. Für Wallisellen ist das RAV Zürich Nansenstrasse zuständig. Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen zur Arbeitslosenversicherung |
Jede Person, die in der Schweiz wohnt, muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung versichern. Mit der Krankenkasse sind Sie für Kosten im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder bei einem Unfall versichert. Das heisst, Sie müssen nur einen kleinen Teil der Kosten für Arztbesuche, Spitalaufenthalte oder bestimmte Medikamente bezahlen. Den Rest bezahlt die Krankenkasse.
Obligatorisch ist die so genannte Grundversicherung. Krankenkassen müssen jede Person unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand in die Grundversicherung aufnehmen. Die Versicherten können ihre Krankenkasse frei wählen. Alle sind in der Grundversicherung für die gleiche Leistung versichert. Dazu gehören zum Beispiel die Behandlung in Arztpraxis und Spital, ärztlich verordnete Medikamente und Laboruntersuchungen, Psycho- und Physiotherapie, Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, Impfungen, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder sowie Teilkosten bei Notfalltransporten. Nicht versichert durch die Grundversicherung sind gewöhnliche Zahnbehandlungen. Sie können freiwillig eine Zusatzversicherung abschliessen und müssen dafür mehr Prämie bezahlen. Damit werden zusätzliche Leistungen bezahlt wie zum Beispiel Zahnbehandlungen oder der Komfort eines Zweier- oder Einzelzimmers im Spital. Durch die Grundversicherung ohne Zusatzversicherung (= allgemein versichert) sind die Kosten in der allgemeinen Abteilung für ein Vierbettzimmer abgedeckt. Die Unfallversicherung ist in der Krankenkasse inbegriffen. Berufstätige sind aber bereits über ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie die Krankenkasse auffordern, die Unfallversicherung aus der Versicherung herauszunehmen. So sinkt die Prämie. Bundesamt für Sozialversicherungen: Hier finden Sie weitere Informationen zur Krankenversicherung comparis.ch: Hier finden Sie eine Aufstellung aller Leistungen der Grundversicherung |
Die 1. Säule der Altersvorsorge ist die AHV. Sie funktioniert nach dem Prinzip des Umlageverfahrens. Die arbeitende Generation bezahlt die Renten der Rentnerinnen und Rentner. Um die AHV-Rente aufzustocken, gibt es die 2. Säule, die berufliche Vorsorge. Sie funktioniert auf dem Prinzip des Vorsorgesparens: Sie bezahlen Beiträge ein und erhalten ab der Pensionierung eine Rente, die sich nach den einbezahlten Beträgen richtet.
Die vielen verschiedenen Pensionskassen und Versicherungen organisieren die berufliche Vorsorge. Analog zur AHV sind alle angestellten Arbeitnehmenden obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert. Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn Sie weniger als 20’880 Franken im Jahr verdienen (gilt für das Jahr 2011). Für Selbständige ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch, sie können sich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Vielfach organisieren Branchenverbände für Selbständige eine solche Kasse. Von Ihrer Pensionskasse erhalten Sie jährlich einen Auszug, auf dem unter anderem steht, wie viel Geld Sie schon gespart haben und welche Rente Sie mit diesem Geld erhalten. Das gesamte angesparte Geld (bei Wohneigentum auch nur einen Teil davon) können Sie sich unter bestimmten Bedingungen auszahlen lassen: zum Beispiel, wenn Sie die Schweiz für immer verlassen oder wenn Sie Wohneigentum kaufen wollen. Bevor Sie einen solchen Schritt wagen, sollten Sie sich gut beraten lassen. Bundesamt für Sozialversicherungen: Hier finden Sie weitere Informationen zur beruflichen Vorsorge |
Neben der AHV und der zweiten Säule gibt es die private Vorsorge, die dritte Säule. In der dritten Säule (genauer: in der Säule 3a) kann man freiwillig Geld für das Leben nach der Pensionierung sparen. Der Staat fördert dieses Sparen mit Steuervergünstigungen, allerdings nur begrenzt.
Angestellte, die schon Beiträge in die AHV und die Pensionskasse bezahlen, können zusätzlich knapp 7000 Franken pro Jahr (wird jährlich neu festgelegt) in die dritte Säule einzahlen und dieses Geld von den Steuern abziehen. Selbständige können 20 Prozent ihres jährlichen Einkommens in die dritte Säule einzahlen und diesen Betrag von den Steuern abziehen. (Auch hier gibt es eine Obergrenze.) Die dritte Säule ist deshalb die wichtigste Form der Altersvorsorge für Selbständige. Bundesamt für Sozialversicherungen: Hier finden Sie die Höhe der jährlichen Beiträge und weitere Informationen zur dritten Säule. |
In der Schweiz existiert eine gesetzlich vorgeschriebene Mutterschaftsversicherung: Das heisst, erwerbstätige Mütter bekommen nach der Geburt während 14 Wochen einen Urlaub und erhalten 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns (auch Mutterschaftsentschädigung oder Mutterschaftsurlaub genannt). Am 1. Januar 2021 trat die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub in Kraft. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Am 1. Juli 2022 sind die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der «Ehe für alle» in Kraft getreten. Damit gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall hat sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Mutterschaftsversicherung: Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder auf der Website von ch.ch. Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen zur Mutterschaftsentschädigung und zum Schutz der Arbeitnehmerin während der Mutterschaft. Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen zum Vaterschaftsurlaub |
Alle Angestellten erhalten pro Kind eine Familienzulage:
In allen Kantonen haben auch Nichterwerbstätige einen Anspruch auf eine Familienzulage. Ihr Einkommen darf (in den meisten Kantonen) 42‘120 Franken im Jahr nicht übersteigen. Gemeint sind damit geringfügig Beschäftigte oder beispielsweise Studierende mit einem kleinen Nebeneinkommen. Selbstständigerwerbende müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen und haben auch Anspruch auf Familienzulagen. Den Angestellten wird die Familienzulage vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Nichterwerbstätige und allenfalls Selbständige erhalten die Familienzulage von der kantonalen Familienausgleichskasse. Bundesamt für Sozialversicherungen: Hier finden Sie weitere Informationen zu Familienzulagen sowie die Adressen der kantonalen Familienausgleichskassen |