Krankenversicherung
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Jede Person, die in der Schweiz wohnt, muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung versichern. Mit der Krankenkasse sind Sie für Kosten im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder bei einem Unfall versichert. Das heisst, Sie müssen nur einen kleinen Teil der Kosten für Arztbesuche, Spitalaufenthalte oder bestimmte Medikamente bezahlen. Den Rest bezahlt die Krankenkasse.
Obligatorisch ist die so genannte Grundversicherung. Krankenkassen haben eine Aufnahmepflicht, d.h. sie müssen jede Person unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand in die Grundversicherung aufnehmen. Die Versicherten können ihre Krankenkasse frei wählen. Alle sind in der Grundversicherung für die gleiche Leistung versichert. Dazu gehören zum Beispiel die Behandlung in Arztpraxis und Spital, ärztlich verordnete Medikamente und Laboruntersuchungen, Psycho- und Physiotherapie, Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, Impfungen, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder sowie Teilkosten bei Notfalltransporten. Nicht versichert durch die Grundversicherung sind gewöhnliche Zahnbehandlungen. Sie können freiwillig eine Zusatzversicherung abschliessen und müssen dafür mehr Prämie bezahlen. Damit werden zusätzliche Leistungen bezahlt wie zum Beispiel Zahnbehandlungen oder der Komfort eines Zweier- oder Einzelzimmers im Spital. Durch die Grundversicherung ohne Zusatzversicherung (= allgemein versichert) sind die Kosten in der allgemeinen Abteilung für ein Vierbettzimmer abgedeckt. Die Unfallversicherung ist in der Krankenkasse inbegriffen. Berufstätige sind aber bereits über ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert (siehe auch Frage 6). Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie die Krankenkasse auffordern, die Unfallversicherung aus der Versicherung herauszunehmen. So sinkt die Prämie. comparis.ch: Hier finden Sie eine Aufstellung aller Leistungen der Grundversicherung Gesundheitswegweiser Schweiz: Hilft Migrantinnen und Migranten, sich im schweizerischen Gesundheitssystem zurechtzufinden – in verschiedenen Sprachen erhältlich Bundesamt für Sozialversicherungen: Hier finden Sie weitere Informationen zur Krankenversicherung |
Die versicherten Personen müssen für den Krankenversicherungsschutz jeden Monat einen Beitrag bezahlen: die Krankenkassenprämie. Die Höhe der Prämie kann sich jedes Jahr verändern. Die Krankenkasse teilt den Versicherten die neue Prämie im Herbst schriftlich mit (dann können Sie auch die Krankenkasse wechseln – beachten Sie aber die Kündigungsfristen im Vertrag!). Die Versicherten erhalten mit der neuen Prämie den Krankenkassenausweis mit der Versichertennummer. Sie sollten den Ausweis immer bei sich haben: Sie müssen ihn in der Apotheke, beim Arzt oder im Spital vorweisen.
Die Prämien der Krankenkassen unterscheiden sich nach Kasse und Wohnort. In der Grundversicherung sind aber bei allen Krankenkassen die gleichen Leistungen versichert. Die Prämien unterscheiden sich auch nach dem gewählten Versicherungsmodell und der gewählten Kostenbeteiligung (Franchise). Sie können Ihr Versicherungsmodell selbst wählen: Sie bezahlen zum Beispiel weniger Prämien mit einem Versicherungsmodell ohne freie Arztwahl. Das heisst, Sie müssen immer zuerst zu einem bestimmten Hausarzt oder einer Hausärztin gehen oder ein Gesundheitszentrum (HMO) aufsuchen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für genauere Informationen. Ein Vergleich lohnt sich! comparis.ch: Hier können Sie die Leistungen und Preise der einzelnen Krankenkassen vergleichen, abgestimmt auf Ihre persönliche Situation Bundesamt für Gesundheit: Auch das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht jedes Jahr eine Liste mit Prämien der Krankenkassen nach Wohnregion |
Zusätzlich zur Prämie müssen Sie auch einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen. Die Beteiligung nennt man Franchise (ausgesprochen «Fronschiis»). Die Höhe der Franchise können Sie selbst wählen. Die tiefste Franchise ist 300 Franken, die höchste 2500 Franken. Das heisst: Bei der höchsten Franchise müssen Sie alle Arztkosten bis zu einem Betrag von 2500 Franken pro Jahr selbst bezahlen. Dafür ist die Prämie niedriger. Bei einer tieferen Franchise (z.B. 300 Franken) sind die monatlichen Prämien höher. Dafür übernimmt die Krankenkasse die Kosten bereits, wenn sie 300 Franken übersteigen. Eine hohe Franchise (und tiefe Prämien) lohnen sich nur, wenn Sie wenig krank sind. Wenn die jährlichen Arztkosten die Franchise übersteigen, müssen Sie zusätzlich 10 Prozent an die Kosten bezahlen, das nennt man den Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt laut Gesetz maximal 700 Franken pro Jahr. Die Kosten für Schwangerschaft und Geburt übernimmt die Krankenkasse von Anfang an vollständig. |
Nach Ihrem Arztbesuch erhalten Sie eine Rechnung. Diese müssen Sie selbst bezahlen. Mit der Rechnung erhalten Sie eine Kopie der Rechnung (= Rückforderungsbeleg oder Rechnungskopie). Diese Kopie schicken Sie an die Krankenkasse. Sie erhalten dann – wenn der Betrag die Franchise übersteigt – 90 Prozent davon auf das von Ihnen angegebene Bank- oder Postkonto einbezahlt. Tipp: Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, schicken Sie der Krankenkasse die Rechnung sofort zu. Oft erhalten Sie das Geld von der Krankenkasse, bevor die Zahlungsfrist der Arztrechnung abgelaufen ist. Manche Arztrechnungen und vorallem die Spitalrechnung werden entweder Ihnen direkt oder an die Krankenkasse geschickt. Meistens wird die Rechnung direkt von der Krankenkasse bezahlt. Für allfällige Kosten, die Sie übernehmen müssen (Selbstbehalt, Verpflegungsbeitrag), sendet Ihnen die Krankenkasse oder das Spital eine separate Rechnung. Auch bestimmte, vom Arzt verschriebene Medikamente werden von der Krankenkasse bezahlt. Entweder Sie erhalten das Medikament nach Vorweisen der Krankenkassenkarte direkt und ohne zu bezahlen. Oder Sie bezahlen das Medikament selbst und schicken die Rechnung und das Rezept später an die Krankenkasse zur Rückerstattung. |
Krankenkassenprämien können das Haushaltsbudget belasten. Es gibt Möglichkeiten, die Kosten für die Prämien zu senken.
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Personen mit kleinem Einkommen haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Das heisst, der Kanton bezahlt einen Teil der Krankenkassenprämien.
Zuständig für diese individuelle Prämienverbilligung ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Jedes Jahr werden die Berechtigten von der Gemeinde Wallisellen übermittelt und der SVA im Voraus gemeldet. Dafür sind die letztbekannten definitiven Steuerzahlen per Stichtag 1. April des Vorjahres massgebend. Bei persönlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen (Heirat, Trennung/Scheidung oder tieferen definitiven Steuerzahlen), sowie Zuzug aus einer anderen Gemeinde, Zuzug aus dem Ausland oder Wegfall von Ergänzungsleistungen kann bei Bedarf ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Die Anträge können im Gemeindehaus am Schalter der Sozialabteilung gestellt werden. Bei Anspruch werden die Anträge umgehend erstellt und müssen unterschrieben werden. Anschliessend werden diese der SVA zugestellt, die die Verbilligungen Ihrer Krankenkasse auszahlt. Mitzubringen ist die aktuelle Krankenkassenpolice (von allen Familienmitgliedern) und wenn möglich die letzten zwei definitiven Steuerrechnungen oder Quellensteuerabrechnungen (Lohnausweise) der letzten zwei Jahre. Weitere Informationen rund um das Thema Prämienverbilligung finden Sie auf der Internetseite der SVA unter www.svazurich.ch. |
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung nach einem Unfall. Ausserdem bezahlt sie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld (Lohnersatz) bzw. Rentenleistungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gegen Unfall versichert.
So gehen Sie bei einem Unfall vor: Melden Sie den Unfall immer sofort Ihrem Arbeitgeber oder der Krankenkasse. Das Formular dafür erhalten Sie beim Arbeitgeber oder bei Ihrer Krankenkasse. |
Die Abkürzung IV steht für Invalidenversicherung. Sie ist neben der AHV (Alters- und Hinterlassenen-Versicherung) eine weitere wichtige Sozialversicherung in der Schweiz. Als invalid gilt jemand dann, wenn er oder sie wegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens bleibend oder für längere Zeit (mindestens ein Jahr) nicht mehr arbeiten kann.
Die IV hat in erster Linie die Aufgabe, die betroffenen Versicherten wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Dazu dient eine ganze Reihe von Eingliederungsmassnahmen. Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, bezahlt die IV den Versicherten eine Rente. |