Ein Patent benötigt gemäss §2 des Gastgewerbegesetzes,
  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen,
Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;

  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Es wird zwischen vier Arten von Patenten unterschieden:

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft:
Dieses Patent wird für jede Art von Gastwirtschaftsbetrieb benötigt und auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Benützen Sie dazu das Onlineformular "Patent Gastwirtschaft". Neben dem ausgefüllten Formular sind ausserdem ein Handlungsfähigkeitszeugnis und ein Betreibungsauszug (erhältlich in der Wohngemeinde des Patentinhabers), ein Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister und eine Kopie des Pacht- oder Mietvertrages beizulegen.

Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufbetriebes
Dieses Patent wird für den Verkauf von Alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher benötigt und auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Benützen Sie dazu den Onlineformular "Patent Klein- und Mittelverkauf". Neben dem ausgefüllten Formular sind ausserdem ein Handlungsfähigkeitszeugnis und ein Betreibungsauszug (erhältlich in der Wohngemeinde des Patentinhabers), ein Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister und eine Kopie des Pacht- oder Mietvertrages beizulegen.

Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Gastwirtschaftsbetriebes:
Für vorübergehende Restaurationsbetriebe oder Festwirtschaften wird dieses Patent benötigt. Es wird auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Anlasses. Benützen Sie dazu den Onlinedienst "befristetes Patent Gastwirtschaft".

Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Klein- und Mittelverkaufsbetriebes:
Dieses Patent wird insbesondere für Ausstellungen benötigt, wo Lebensmittel verkauft werden. Es wird auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Anlasses. Benützen Sie dazu den Onlinedienst "befristetes Patent Klein- und Mittelverkauf".

Zugehörige Objekte

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Nummer Name Inkrafttreten
612.0 Gebührenverordnung 1. Januar 2025